II. Geltung der neuen 1-jährigen Beweislastumkehr auch für Altverträge?
Zwar gilt die 1-jährige Beweislastumkehr nach § 477 Abs. 1 erst seit dem 01.01.2022.
Beantwortet ist damit aber nicht, ob der neue Zeitraum rückwirkend auch für Verträge anzuwenden ist, die vor dem 01.01.2022 geschlossen wurden.
Antwort auf diese Frage gibt allerdings Art. 229 § 58 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).
Dort heißt es:
Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Daraus ergibt sich also, dass die erweiterte Beweislastumkehr von einem Jahr nicht rückwirkend auf Altverträge anzuwenden ist. Sie gilt vielmehr erst und ausschließlich bei Verträgen, die seit dem 01.01.2022 geschlossen wurden.
Für Verträge, die vor dem 01.01.2022 geschlossen wurden, gilt nach § 477 BGB in seiner vorherigen Fassung die bisherige Beweislastumkehr für die Mangelhaftigkeit von 6 Monaten.
QUELLE: IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff,