Wie heißt es so schön: „Es kommt darauf an.“
Beispiel: Ölverlust wird 2 Wochen vor Ablauf der Garantie/Gewährleistung entdeckt. Irgendein Deckel samt Dichtung wird kostenlos getauscht. 4 Wochen ist Ruhe, dann wird nach Ablauf der Garantie/Gewährleistung an gleicher Stelle ein neues Leck festgestellt.
Der erste Ansatz:
Es kommt darauf an, wie die Reparatur offiziell auf dem Auftrag deklariert wird: Wird ein Bauteil im Rahmen der Gewährleistung ersetzt, dann entsteht damit meist ein neuer Gewährleistungszeitraum („Kettengewährleistung“), wenn der Händler damit seine Mängelbeseitigungspflicht anerkennt (aber natürlich nur in Bezug auf das getauschte Teil, nicht auf das gesamte Fahrzeug).
Wird etwas dagegen nur aus reiner Kulanz übernommen, also ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, löst dies auch keinen neuen Gewährleistungszeitraum aus. Dann kann man höchstens versuchen zu erklären, dass der Reparaturversuch gescheitert ist und die Ursache nicht behoben wurde, der ursprüngliche Nachbesserungsanspruch also gar nicht hat erfüllt wurde und somit unverändert besteht.
Ein anderer Ansatz ist, ob du etwas bezahlen musstest:
Wenn du an den Kosten nicht beteiligt wirst, muss der Händler theoretisch nur bis zum Ablauf der Garantie geradestehen, also notfalls nur 1 Tag.
Musstest du jedoch einen Eigenanteil leisten und wenn es nur 1 Cent ist, dann entsteht daraus ein neuer Gewährleistungsanspruch ab Rechnungsdatum (eventuell auch abweichend vom Leistungsdatum; Achtung: Ich bin kein Jurist!).
Es entscheiden am Ende also immer die Umstände des Einzelfalls, notfalls durch Urteil nach einem Rechtsstreit.
Ein Beispiel von meinem Fahrzeug (nach meinem aktuellen Verständnis): Ich bekam nach Ablauf der Gewährleistung einen neuen Turbolader und Motor zulasten der CarGarantie eingebaut. Bis 50 tkm hätte ich nichts zuzahlen müssen. Doch da ich kurz vor 60 tkm stand, musste ich mich mit 10% am Material beteiligen. Nun sieht es so aus, als muss der Turbolader knapp vor Ablauf von weiteren 24 Monaten erneut ausgetauscht werden.
Hier müsste ein Gewährleistungsfall vorliegen: Ich habe damals zugezahlt und damit entstand ein Gewährleistungsanspruch auf den neuen Turbolader. Und wenn er nun im Rahmen von diesem neuen Gewährleistungszeitraum erneut ausgetauscht wird, müsste ein weiterer Gewährleistungszeitraum auf das Bauteil entstehen, WENN der Vorgang nachweislich als Gewährleistungsauftrag abgewickelt wird („Kettengewährleistung“).
Wäre der Turbolader im Rahmen der CarGarantie vor Erreichen der 50 tkm-Grenze für mich kostenlos ersetzt worden, weiß ich nicht, ob ich heute einen Anspruch auf erneutes kostenloses Austauschen wegen Defekt hätte. Wahrscheinlich müsste ich dann die CarGarantie erneut in Anspruch nehmen und müsste auf den neuen Fall der Laufleistung wegen nun 60% zum Material zuzahlen.
Nachtrag:
Ein Haken bleibt natürlich noch: Die sogenannte Beweislastumkehr im Gewährleistungsrecht nach 12 Monaten gemäß § 477 BGB. D.h. erkennt der Händler den Mangel nicht von sich aus an, müsste ich auf meine Kosten nachweisen, dass der Mangel theoretisch bereits zu Beginn vorhanden war, z.B. weil minderwertiges Material verwendet wurde, ein konstruktionsbedingt vorzeitiges Versagen des Bauteils vorliegt, bei der Montage Fehler gemacht wurden, etc.