Hi. werd es hier morgen einstellen. Komme heut net mehr an den PC ran. Ich gab es auch mal mit der Info an Opel gegeben. vllt. tut sich da ja was. Bezweifle es aber irgendwie mittlerweile. Kundenservice wird heutzutage leider sehr klein geschrieben.
Ölverlust GSI (LSY) / Garantie
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Gewährleistung ist aber unabhängig einer Garantie. Und auf die Reparatur besteht unabhängig davon wieder Gewährleistung.
Gewährleistungsrechte bestehen gegen den Verkäufer. Wenn ich aber nichts kaufe, deshalb der wichtige Hinweis auf die Bezahlung, kann ich auch keine Gewährleistung in Anspruch nehmen.
Wenn ich also im Rahmen einer Garantie/Kulanz etwas, ohne Kosten, ersetzt bekomme, habe ich auch keinen Anspruch auf Gewährleistung.
Aber das ist hier auch nicht das Thema.
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Allerdings gibt es auch noch die sogenannte "Kettengewährleistung": D.h. habe ich zu einer Reparatur etwas dazubezahlt (z.B. 10% Eigenanteil auf das Material bei der CarGarantie) beginnt zunächst ein ganz normaler 2-jähriger Gewährleistungszeitraum. Geht das eingebaute Ersatzteil vor Ablauf dieser Zeit kaputt, muss der Händler es im Rahmen der Gewährleistung ersetzen - soweit normal. Meines Wissens nach erwächst dann aber aus diesem erneuten Ersatz (auch ohne erneute Zuzahlung) wiederum ein neuer Gewährleistungsanspruch auf das zum wiederholten Mal ausgetauschte Bauteil - die Kettengewährleistung.
Zur Garantie oder Kulanz: Wird ein Bauteil allein auf Garantie oder Kulanz getauscht, z.B. eine Woche vor Ablauf des Garantiezeitraums und geht es dann bereits einen Tag nach Ablauf der Garantie erneut kaputt, besteht zwar rein rechtlich auf den ersten Blick gesehen kein Anspruch mehr gegen den Verkäufer/Hersteller, doch man könnte auch argumentieren, dass sich der angestrebte Reparaturerfolg nie wirklich eingestellt hatte und der ursprüngliche Mangel fortbesteht. Meistens würde bei solch einer extrem kurzen Dauer der angeblichen Mängelbehebung auf Kulanz nachgebessert.
Wobei: In den ersten zwei Jahren eines Neuwagens fallen ja Gewährleistung und Garantie zeitlich aufeinander. Der Hauptunterschied besteht ja im Wesentlichen darin, dass bei der Garantie nach 12 Monaten keine Beweislastumkehr eintritt. Gemäß dem Prinzip der Kettengewährleistung müsste sich auch ohne Zuzahlung zumindest auf das ersetzte Bauteil ein neuer Gewährleistungsanspruch ergeben, denn ich habe ja für das gesamte Auto ursprünglich etwas bezahlt. Meist läuft das aber deshalb ins Leere, weil der Händler eben nicht im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung den Mangel kostenfrei behebt, sondern als Garantieleistung des Herstellers (Als Beispiel die übliche Vorgehensweise, wenn du mit einem defekten Neugerät, sagen wir ein Kaffeevollautomat, nach 11 Monaten zum MediaMarkt gehst: "Dafür haben Sie ja Garantie, wenden Sie sich am besten direkt an den Hersteller!" - NEIN! So würde nämlich kein neuer Gewährleistungsanspruch entstehen.)
Das wäre eigentlich eine schöne Themenstellung für den Prüfungsaufsatz eines angehenden Juristen, welche Ansprüche vorrangig sind und wie ich mich als Verbraucher am besten verhalte. Meine Einschätzung: Da die Gewährleistung eine gesetzliche Pflicht ist, ist diese als vorrangig anzusehen und zu beanspruchen. Garantien sind meist freiwillige, zusätzliche oder erweiterte Leistungen. Als Verbraucher müsste ich also ausdrücklich zunächst den Händler im Rahmen der Gewährleistung in Anspruch nehmen und falls sich zusätzliche Garantieleistungen ergeben, dann erst diese als Ergänzung beanspruchen.
Sorry für den Ausflug ins Gewährleistungsrecht...